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Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 durch öffentliche Bekanntma­chung der Gemeinde Glaubitz

Die Gemeindeverwaltung Nünchritz als erfüllende Gemeinde für die Verwaltungsgemeinschaft Nünchritz/Glaubitz teilt mit, dass für das Steuerjahr 2026 keine neuen Steuerbescheide versandt werden.

Aufgrund der weiter anwendbaren Vorschriften aus § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Dezem­ber 2024 (BGBl 2024 I Nr. 387) in Verbindung mit § 7 Abs. 4 des Sächsischen Kommunalabga­bengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBI. S. 116), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBI. S. 876) geändert wurde, und des Gemeinderatsbeschlusses vom 19. Dezember 2024 macht die Ge­meinde Glaubitz folgendes bekannt:

Für diejenigen Schuldner der Grundsteuer, die im Kalenderjahr 2026 die gleiche Grundsteuer wie im Kalenderjahr 2025 zu entrichten haben und insoweit bis zum heutigen Tage keinen an­derslautenden Bescheid erhalten haben, wird die Grundsteuer hiermit durch öffentliche Bekannt­machung festgesetzt. Für diejenigen Steuerfälle, für welche die zuletzt ergangene Steuerfest­setzung unter einem Vorbehalt stand, gilt der entsprechende Vorbehalt auch bezüglich der hier bewirkten Steuerfestsetzung für 2026.

Für die Steuerschuldner treten damit mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die glei­chen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zu­gegangen wäre.

Die Fälligkeiten sind der 15.Februar, 15. Mai, 15. August und der 15. November bzw. für Jahreszahler der 01. Juli. Zu spät eingehende Zahlungen werden mit Mahngebühren, Auslagen und Säumniszuschlägen belastet.

Die Hebesätze bleiben gegenüber dem Vorjahr vorläufig unverändert. Gemeinde Glaubitz

Grundsteuer A                         315 v.H.

Grundsteuer B                         435 v.H.

Sind Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eingetreten, erhält der Steu­erpflichtige anknüpfend an den Messbescheid des Finanzamtes Meißen, Grundsteuerstelle, einen entsprechenden schriftlichen Grundsteuerbescheid von der Gemeinde.

Zahlungsaufforderung

Die Steuerschuldner werden gebeten, die Grundsteuer für 2026 zu den Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Grundsteuerbescheid ergeben, auf das Bankkonto der Gemeindekasse zu überweisen oder einzuzahlen.

Sparkasse Meißen                IBAN: DE02 8505 5000 3054 0005 23

BIC: SOLADES1MEI

Liegt eine schriftlich erteilte Einzugsermächtigung vor, werden die Beträge zu den Fälligkeiten von entsprechendem Konto abgebucht.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Festsetzung der Grundsteuer kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung die­ser Bekanntmachung Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen bei der Gemeindeverwaltung Nünchritz als erfüllende Gemeinde für die Verwaltungsgemeinschaft Nünchritz/Glaubitz, Glaubitzer Straße 10, 01612 Nünchritz.

Hinweis: Die Einlegung eines Widerspruchs hat keine aufschiebende Wirkung, d.h. der jeweils fällige Betrag ist trotzdem fristgerecht zu bezahlen.

Allgemeines

Bei Grundstücksverkäufen bleibt der Veräußerer Steuerschuldner bis zum Ablauf des Jahres in dem der Verkauf stattgefunden hat. Eine Vereinbarung im Kaufvertrag über den Steuerüber­gangstermin hat nur privatrechtliche Bedeutung im Innenverhältnis zwischen Veräußerer und Erwerber und hebt die öffentlich-rechtliche Steuerschuldnerschaft nicht auf.

Informationen zum Datenschutz

Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Gemeinde Nünchritz und über Ihre Rechte nach der Datenschutzgrundverordnung sowie Ihren Ansprechpartner in Daten­schutzfragen entnehmen Sie bitte dem Informationsschreiben der Gemeinde Nünchritz. Dieses Informationsschreiben finden Sie unter www.nuenchritz.de/nuenchritz/ds.asp.

Nünchritz, 05.01.2026

Andrea Beger
Bürgermeisterin







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